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Zertifikatsverleihung – Unternehmerprüfung

Am 27. September 2024 fand im festlichen Rahmen des Festsaals des BG Dornbirn die feierliche Übergabe der Unternehmerprüfungszertifikate statt. Diese wurde von Herrn Dr. Christoph Jenny, Direktor der Wirtschaftskammer Vorarlberg, vorgenommen. Musikalisch wurde die Feier von Paula Novak, Lena Mathis und Prof. Gabor Kozma umrahmt. 

Mit der Verleihung von 40 Unternehmerprüfungszertifikaten an die Maturanten

der 8ar und 8br steigt die Gesamtzahl der am BG Dornbirn erworbenen Unternehmerführerscheine auf 370. Insgesamt wurden seit Beginn dieses Schulprojekts über 1700 Module erfolgreich abgelegt.

Bereits während der Sommerferien investierten die SchülerInnen viel Zeit und Engagement in die Vorbereitung auf diese externe Prüfung. An drei Prüfungstagen, dem 19., 20. und 23. September, stellten sie sich der Prüfungskommission im WIFI und überzeugten durch ihr umfassendes Fachwissen in Bereichen wie Bilanzierung, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen, Personalverrechnung, Kostenrechnung, Steuern und Rechtsgrundlagen. Alle 40 KandidatInnen unserer Schule meisterten die Prüfung erfolgreich – fast die Hälfte davon mit Auszeichnung und ein Viertel mit „gutem Erfolg“. Herzlichen Glückwunsch!

In seiner Rede hob Dr. Jenny hervor, dass fundiertes Wirtschafts- und Finanzwissen sowie unternehmerische Kompetenzen in den letzten Jahren immer mehr zum festen Bestandteil der Allgemeinbildung geworden sind.

Die Europäische Kommission empfiehlt die Vermittlung der „unternehmerischen Kompetenz“ als eine der acht Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen. Der Unternehmerführerschein gilt als „Best Practice“-Beispiel für die Umsetzung dieser Forderung nach Wirtschaftswissen und unternehmerischen Fähigkeiten.

Mit der erfolgreichen Absolvierung der vier Modulprüfungen entfällt die in Österreich für bewilligungspflichtige und gebundene Gewerbe gesetzlich vorgeschriebene kommissionelle Unternehmerprüfung. Die Modul-Unternehmerprüfung ist der kommissionellen Unternehmerprüfung gleichgestellt  (BGBL II 2004/114 – § 8a ).